Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung

Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

(1) Am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 innehaben, werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 zugeordnet. 2Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) 1Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor, einer Professorin oder einem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge. 2Mehrere monatliche Hochschulleistungsbezüge verringern sich höchstens bis zu ihrer jeweiligen Hälfte in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 erreicht ist:
1. unbefristete Leistungsbezüge,
2. befristete Leistungsbezüge, sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen,
3. Funktionsleistungsbezüge.
Bei mehreren Hochschulleistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 2 verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. 4Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 zum 1. Januar 2013 außer Betracht. 6Beim weiteren Stufenaufstieg verringern sich zum 31. Dezember 2012 zustehende und noch wirksame monatliche Hochschulleistungsbezüge entsprechend den Sätzen 1 bis 4; bei Hochschulleistungsbezügen, die nicht unter Satz 4 fallen, darf der Höchstbetrag nach Satz 1 insgesamt nicht überschritten werden. 7Nehmen Leistungsbezüge nach Satz 6 an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, unterliegen die Anpassungen nicht der weiteren Anrechnung; maßgeblich ist der zum 31. Dezember 2012 zustehende Betrag.


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Red 20230822

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