Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 60a Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 3 Nebenbezüge
Abschnitt 2 Zuschläge

Art. 60a Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

(1) Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar.

(2) Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 €. Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach weiteren drei Jahren um 30 v. H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. Art. 6 gilt entsprechend. Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.

(4) Die Ausgaben für die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge des Dienstherrn dürfen 1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.


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Red 20230822

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