Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 42 Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 2 Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 42 Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird nach drei Stufen bemessen:

1. Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
a) die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt als Professor, Professorin oder als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung erfolgt,
b) die Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird oder
c) ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C kw, R oder der Besoldungsgruppe W 1 wirksam wird.
2. Die zweite Stufe wird nach fünf Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.
3. Die dritte Stufe wird nach weiteren sieben Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.
Wird der Präsident oder die Präsidentin einer Hochschule aus einem Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 heraus mit der Bestellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt, erfolgt keine erneute Stufenfestsetzung.


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Red 20230822

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