Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 62 Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)

 

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 3 Nebenbezüge
Abschnitt 3 Vergütungen

Art. 62 Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte und Beamtinnen zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230822

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024