Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 66 Leistungsstufe

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 4 Leistungsbezüge
Unterabschnitt 1 Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 66 Leistungsstufe

(1) Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in der Vergabeentscheidung bestimmt ist. Eine rückwirkende Festsetzung ist möglich. Beamten und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre gezahlt werden.

(2) Eine Leistungsstufe nach Abs. 1 Satz 1 und 4 wird auf Grund einer Leistungsfeststellung gewährt. Übersteigt die Zahl der Beamten und Beamtinnen mit der maßgeblichen Leistungsfeststellung die Vergabemöglichkeiten, ist aus dem betroffenen Beamtenkreis eine Auswahlentscheidung anhand von Leistungskriterien zu treffen. Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.


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Red 20230822

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