Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 78 Anwärtersonderzuschläge

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)

 

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Art. 78 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen, kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Der Anwärter oder die Anwärterin hat nur dann Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag, wenn der Anwärter oder die Anwärterin

1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Qualifikationsprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter oder als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Fachlaufbahn verbleibt oder in eine Fachlaufbahn wechselt, für die er oder sie die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Qualifikationsprüfung endet, in einer Fachlaufbahn mit Bewerbermangel in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder die Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Beamtin zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Qualifikationsprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. Art. 15 bleibt unberührt.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230822

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024