Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 46 Besoldungsordnung R

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 3 Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Art. 46 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. Art. 25 gilt entsprechend.


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Red 20230822

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