Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:

1. Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
2.
a) Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,
b) Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren,
3. Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,
4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,
5. auf Antrag Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(2) Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen

1. der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und
2. des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1.

Die für die Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogenen Beschäftigungszeiten werden nicht anerkannt. Für die darüber hinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.

(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten nach Abs. 1 und 2,
2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(5) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4. 2Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.


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Red 20230822

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