Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 99b Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 4 Sonstige Leistungen

Art. 99b Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt. Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von
1. mindestens 50 Stunden
bis zu
9 €,
2. mindestens 52 Stunden
bis zu
18 €,
3. mindestens 54 Stunden
bis zu
27 €,
4. 56 Stunden
bis zu
36 €.

Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend. 4Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 5Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 mit Ausnahme des Art. 16 entsprechende Anwendung.


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Red 20230822

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