Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 2 Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.


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Red 20230822

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