Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 25 Beförderungsämter

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 25 Beförderungsämter

Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.


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Red 20230822

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