Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 51 Stellenzulagen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 3 Nebenbezüge
Abschnitt 1 Zulagen

Art. 51 Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben und deshalb von Art. 34 nicht erfasst werden, können Stellenzulagen in folgenden Fällen vorgesehen werden:

1. Tätigkeit als Lehrende im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung, sofern die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit mindestens die Hälfte des Hauptamtes umfasst und nicht zu den herkömmlichen Aufgaben des Amtes gehört (Lehrzulage); bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit,
2. Lehrer und Lehrerinnen mit besonderen Funktionen, die sich von den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben abheben (Lehrerfunktionszulage),
3. Tätigkeit an einer obersten Dienstbehörde des Staates und bei Abordnung an eine oberste Bundesbehörde oder an einen obersten Gerichtshof des Bundes (Ministerialzulage),
4. Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage),
5. Beamte und Beamtinnen im Außendienst der Steuerverwaltung sowie Prüfungsbeamte und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte (Steuerprüferzulage),
6. Beamte und Beamtinnen, die eine vorgeschriebene Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) bestanden haben (Meisterzulage),
7. Tätigkeit bei den bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden oder dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Verbandszulage),
8. Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (Justizwachtmeisterzulage).

(2) Die Stellenzulagen dürfen 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 7 ausgebrachten Höchstgrenzen oder Vomhundertsätze bleiben unberührt.

(3) Die Stellenzulagen werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt und sind widerruflich. Eine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung gilt insbesondere im Fall

1. eines Erholungsurlaubs,
2. einer Erkrankung einschließlich Kur,
3. einer Dienstbefreiung,
4. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
5. eines Dienstgangs oder einer Dienstreise.

Bei vorübergehender Übertragung einer anderen Funktion, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser anderen Funktion die Stellenzulage weitergewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die betreffende Person eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft im staatlichen Bereich die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(4) Das Nähere zur Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung; sie kann dabei auch die Konkurrenz zu anderen Bezügen regeln.


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Red 20230822

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