Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung

Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. 2Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. 3Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.


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Red 20230822

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