Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 85 Sonderbetrag für Kinder

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung

Art. 85 Sonderbetrag für Kinder

(1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.


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Red 20230822

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