Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 77 Anwärtergrundbetrag

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Art. 77 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. 3Die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.


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Red 20230822

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