Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 74 Verordnungsermächtigung

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 4 Leistungsbezüge
Unterabschnitt 2 Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 74 Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.


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Red 20230822

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