Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 35 Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 35 Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.


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Red 20230822

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