Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 34 Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 34 Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

(1) Für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen, die dem Statusamt zuzurechnen sind, in ihrer Wertigkeit den Abstand zum Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe aber nicht erfüllen, werden unwiderrufliche Amtszulagen vorgesehen. Entsprechendes gilt, wenn in einer Fachlaufbahn zwischen dem Eingangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen Beförderungsamt ein Zwischenbeförderungsamt eingefügt wird. Die Amtszulagen dürfen höchstens 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.

(2) Eine dem Abs. 1 entsprechende Amtszulage (Zulage für besondere Berufsgruppen) wird bei Verwendung von Beamten und Beamtinnen bzw. deren Tätigkeiten in folgenden Bereichen gewährt:

1. für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes oder im Verfassungsschutzdienst bei einer Tätigkeit für eine Stelle im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
2. im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
3. in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsakademie in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Abschiebungshafteinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,
4. im Einsatzdienst der Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes),
5. im Steuerfahndungsdienst (§§ 208 und 404 der Abgabenordnung),
6. als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin sowie als Flugtechniker oder Flugtechnikerin mit einem gültigen Luftfahrtschein bei der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung B; Satz 1 gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 entsprechend auch für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3). Die Zulage nach Satz 1 Nr. 3 wird nicht neben einer Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gewährt; dies gilt entsprechend, wenn und solange die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlt wird.

(3) Die Amtszulagen nach Abs. 1 im Einzelnen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. Die Beträge der Amtszulagen nach Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage 4.


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Red 20230822

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