Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 33 Strukturzulage

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 33 Strukturzulage

Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis einschließlich A 13 sowie Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage nach Anlage 4. 2Satz 1 gilt nicht für Fachlehrer und Fachlehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 10, Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 sowie Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst, im Grundschuldienst, im Mittelschuldienst oder im Realschuldienst ab Besoldungsgruppe A 13. 3Die Strukturzulage wird entsprechend dem Grundgehalt nach Maßgabe des Art. 16 erhöht.


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Red 20230822

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