Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen (Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.

(2) Für die Leiter und Leiterinnen von besonders großen und bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) nach Anlage 4 ausgestattet werden.

(3) Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenze von 30 v. H. nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz des Satzes 1 bezieht sich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden in der Besoldungsgruppe A 16. Art. 26 Abs. 7 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Abs. 2 gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, soweit für diese in der Besoldungsordnung Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht sind. In diesen Fällen bezieht sich der Vomhundertsatz des Abs. 3 Satz 1 auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 16. Umfasst die Bemessungsgrundlage für den Vomhundertsatz insgesamt nur eine Planstelle, kann diese Planstelle nach Maßgabe sachgerechter Bewertung und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden.

(5) Bei der Einstufung der Leitungsämter an Schulen im Sinn von Abs. 1 zu den Besoldungsgruppen der Bayerischen Besoldungsordnung A werden Rektoren und Rektorinnen an Grundschulen, Mittelschulen oder Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14, mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet. Die Zuordnung der Ämter der ständigen Vertreter und Vertreterinnen der in Satz 1 bezeichneten Schulleiter und Schulleiterinnen zu den in der Bayerischen Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen erfolgt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 1; Art. 19 Abs. 2 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Finanzamts München kann abweichend von Abs. 1 in der Besoldungsordnung B eingestuft werden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Leiters oder der Leiterin des Finanzamts München erhält eine Amtszulage entsprechend Abs. 2.


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Red 20230822

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