Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 24 Besondere Eingangsämter

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 24 Besondere Eingangsämter

Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn

1. der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und
2. die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.
Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.


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Red 20230822

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