Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 2 Bestandteile der Besoldung

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 2 Bestandteile der Besoldung

(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.

(2) Zu den Grundbezügen gehören:
1. Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 108 Abs. 8),
2. Strukturzulage (Art. 33),
3. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),
4. Orts- und Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),
5. Auslandsbesoldung (Art. 38).

(3) Zu den Nebenbezügen gehören:

1. Zulagen (Art. 51 bis 57, 108 Abs. 2),
2. Zuschläge (Art. 58 bis 60b),
3. Vergütungen (Art. 61 bis 65),
4. Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),
5. Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),
6. jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),
7. vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).


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Red 20230822

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