Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

§ 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.


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Red 20230904

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