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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen
Soweit am 31. Mai 2021 Ausgleichszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese in Höhe der am 31. Mai 2021 zustehenden Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem 1. Juni 2021 nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Sätze 4 und 5 zu verringern. Abweichend davon findet für Ausgleichszulagen, die am 31. Mai 2021 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulage zustehen, ab dem 1. Juni 2021 § 24 Anwendung.
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