Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 62 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 62 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 62 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Werden Berechtigte nach § 1 auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung die nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann insoweit eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweils zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich mit jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge im vollen Umfang des Erhöhungsbetrages und abweichend davon um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, soweit dieser auf einer allgemeinen Bezügeerhöhung beruht.

(2) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.

(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag sowie regelmäßig zu zahlende, auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Höhe der in der bisherigen Verwendung regelmäßig zu zahlenden Sonderzahlungen ist von den Berechtigten nach § 1 in geeigneter Form nachzuweisen.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.


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Red 20230904

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