Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 67 Zuschlag zur Gewinnung von Personal

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 67 Zuschlag zur Gewinnung von Personal

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

§ 67 Zuschlag zur Gewinnung von Personal

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann nach § 1 Berechtigten gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 62 bleibt unberührt.

(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in bis zu vier Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden; eine Einmalzahlung kann in bis zu sechs Teilbeträge aufgeteilt werden. Die Höhe des Zuschlages sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraumes sind festzusetzen.

(3) Bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Höchstsätze:

1. in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie
2. in der Besoldungsgruppe W 1, den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 10 Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

Maßgeblich ist jeweils das zum Zeitpunkt der Zuschlagsgewährung geltende Grundgehalt.

(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 zur Unterstützung der Besetzung eines anderen Dienstpostens gewährt werden. In den Fällen der Zuschlagsgewährung nach Satz 1 verringern sich die Höchstsätze nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlages sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedeutung des Dienstpostens,
2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,
3. die Bewerberlage,
4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen sowie
5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,
2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; diese Befristung gilt nicht, wenn bei Berechtigten die Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind,
4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,
5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.

Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Berechtigten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

(7) In den Fällen nach Absatz 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigung ist für den Zuschlag § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Die Ausgaben für die Zuschläge nach den §§ 67 bis 71 eines Dienstherrn dürfen 0,2 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. Für Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 können nach näherer Bestimmung durch die für Kommunalangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(10) Die Entscheidungen über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.


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Red 20230904

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