Mecklenburg-Vorpommern: Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B

 

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Anlage 1
(zu § 25 Absatz 2)

Besoldungsordnungen A und B

Allgemeine Vorbemerkungen

1. Zulagen
Die in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

2. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Amt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Besoldungsgruppe A 12 oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter in dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.

3. Einreihung der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter
Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertretungen in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.

4. Übergangsregelung
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege: Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6.

5. Messzahl
Die Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten werden nach Maßgabe der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingestuft. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Einstufung wird während der Amtszeit nicht verändert.


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Red 20230904

 

 

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