Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Berechtigte nach § 1 Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhalten Berechtigte nach § 1 aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.


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Red 20230904

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