Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 45 Strukturzulage

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V)

 

Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 45 Strukturzulage

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 45 Strukturzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 12 erhalten Beamtinnen und Beamte in der

1. Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,
2. Laufbahngruppe 2
a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 sowie mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 12 als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
b) in der Besoldungsgruppe A 13 im zweiten Einstiegsamt, abweichend davon in der Fachrichtung des Bildungsdienstes nur Beamtinnen und Beamte als Studienrätin oder Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230904

mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024