Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 16 Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 16 Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 16 Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung

(1) Ansprüche auf Besoldung, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen sowie deren Rückforderung bei Überzahlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Berechtigte nach § 1 verlieren einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht, soweit er Zeiträume betrifft, die vor dem Haushaltsjahr liegen, in dem der Anspruch schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der für die Bezügezahlung zuständigen Stelle geltend gemacht wurde.


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Red 20230904

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