Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

 

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

Die am 31. Mai 2021 vorhandenen Schulrätinnen und Schulräte in der Besoldungsgruppe A 14 werden zum 1. Juni 2021 in das Amt einer Schulamtsdirektorin oder eines Schulamtsdirektors als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter eines Staatlichen Schulamtes in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.


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Red 20230904

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