Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 40 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 40 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R

§ 40 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes im Abstand von zwei Jahren. § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend. Förderliche hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 2 sind

1. die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar oder als Assessorin oder Assessor bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar sowie
2.eine sonstige für die Ausübung des Richteramtes förderliche hauptberufliche Tätigkeit.


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Red 20230904

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