Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 38 Verordnungsermächtigung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V)

 

Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 38 Verordnungsermächtigung

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W

§ 38 Verordnungsermächtigung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 Absatz 1 werden durch die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen

1. bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 über
a) die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,
b) die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2,
2. bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 über
a) die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung und
b) für den Fall einer unbefristeten Gewährung
aa) über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und
bb) deren Widerruf,
3. bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 über
a) die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,
b) die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie
4. bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummern 1 und 2 über
a) deren Ruhegehaltfähigkeit bei befristeter Gewährung und
b) die Überschreitung der in § 67a Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Regelsätze. Hierbei sind Höchstgrenzen vorzusehen, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung der Prozentsätze nach § 67a Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen werden kann, beschränken.

(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuhören.

(3) Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich diese gehört, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230904

mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024