Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 37 Forschungs- und Lehrzulagen

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 37 Forschungs- und Lehrzulagen

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W

§ 37 Forschungs- und Lehrzulagen

(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 entsprechend.


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Red 20230904

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