Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 35 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 35 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W

§ 35 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung

(1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Sie dürfen nicht für die Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 37 gewährt wird. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 sind für den Fall, dass die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden, mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Abweichend von Satz 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.


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Red 20230904

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