Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 33 Leistungsbezüge

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 33 Leistungsbezüge

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W

§ 33 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung;

Nummer 3 gilt auch für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1, die nebenamtlich besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn eine Professorin oder ein Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

(3) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Hochschulleitung entscheidet die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professorinnen und Professoren entscheidet die Hochschulleitung.

(4) Abweichend von Absatz 3 entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich diese gehört.


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