Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die die oder der Berechtigte nach § 1 nicht zu vertreten hat, ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel von einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.

(2) Absatz 1 gilt bei einem Dienstverhältnis auf Zeit nur bis zum Ende der Amtszeit sowie unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wurde.

(3) Der Ausgleich für eine Verringerung oder den Wegfall von Stellenzulagen bestimmt sich nach § 61.


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Red 20230904

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