Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 2 Besoldung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 2 Besoldung

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Sonstige Zuschläge,
2. Anwärterbezüge,
3. jährliche Sonderzahlungen,
4. vermögenswirksame Leistungen.


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Red 20230904

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