Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 12 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 12 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhalten Berechtigte nach § 1 Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt

1. die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,
2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren,
3. im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.


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Red 20230904

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