Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung

 

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen.


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Red 20230827

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