Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 71 Verwaltungsvorschriften

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 71 Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften

§ 71 Verwaltungsvorschriften

Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.


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Red 20230827

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