Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 45 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 45 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 45 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr

Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20230827

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