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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
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