Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B

 

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B

(1) Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies gilt nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel,
2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen B, C, R oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A und
3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsordnung A.

In Fällen des § 3 Absatz 4 der Bremischen Laufbahnverordnung gilt in der neuen Besoldungsgruppe die bisherige Stufe der bisherigen Besoldungsgruppe. Abweichend von Satz 7 und in den Fällen einer gesetzlichen Hebung von Ämtern wird in der neuen Besoldungsgruppe die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Stufe festgesetzt, soweit die bisherige Stufe in der neuen Besoldungsgruppe keinen Grundgehaltsbetrag ausweist; es gilt die Laufzeit nach Absatz 3.

(2) Als Erfahrungszeiten sind anzuerkennen

1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen.

Eine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Ausbildungszeiten sind nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen; dies gilt auch in Fällen, in denen während der Ausbildungszeiten ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

(3) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A erfolgt nach Zeiten der dienstlichen Erfahrung. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(4) Der Aufstieg in den Stufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie
5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(5) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(6) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 angerechnet.

(7) Pflegezeiten, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angerechnet.

(8) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(9) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ergeben sich aus der Anlage 1.

(10) Die in festen Beträgen ausgewiesenen Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage 2.


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Red 20230827

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