Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 13 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 13 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 13 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes.

(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Von der Anrechnung soll in der Regel abgesehen werden bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Fraktion der Bremischen Bürgerschaft.


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Red 20230827

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