Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5

 

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5

(1) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „A m t s m e i s t e r i n, A m t s m e i s t e r“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(2) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(3) Die am 30. November 2022 in der Anlage 1 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamten werden am 1. Dezember 2022 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet; am 1. Dezember 2022 beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen im Sinne des § 25 Absatz 3.


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Red 20230827

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