Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter

 

Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften

§ 68 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden. Die künftig wegfallenden Ämter sind in der Anlage IV zu diesem Gesetz ausgebracht.


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Red 20230827

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