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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter
Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften
§ 68 Künftig wegfallende Ämter
Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden. Die künftig wegfallenden Ämter sind in der Anlage IV zu diesem Gesetz ausgebracht.
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