Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230827

mehr zu: Bremen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024