Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 48a Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 48a Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 48a Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung

1. „Lehrerin, Lehrer“ und dem Funktionszusatz „an allgemeinbildenden Schulen“ der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder
2. „Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I“ der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter -

erhalten zu ihrem Grundgehalt vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 eine monatliche Zulage.

(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 wird

1. im Zeitraum vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 in Höhe von 240 Euro und
2. im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021 in Höhe von 360 Euro

gewährt. Die Zulage nimmt nicht an regelmäßigen Anpassungen im Sinne des § 18 teil.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und kein Anspruch auf eine erdiente Beamtenversorgung der Beamtin oder des Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Sie ist bei zweijährigem Bezug in Höhe der zuletzt zugestandenen Zulage ruhegehaltfähig.

(4) Für Zeiträume, in denen die Zulage nach Absatz 1 und 2 zu gewähren ist, wird die allgemeine Stellenzulage nach § 42 nicht gewährt. Soweit der Beginn des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten vor dem 1. August 2021 erfolgt, zählt die allgemeine Stellenzulage nach § 42 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, wenn

1. sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist; Zeiten des Bezugs der Zulage nach Absatz 1 und 2 sind zur Erfüllung der Zweijahresfrist im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit der allgemeinen Stellenzulage zu berücksichtigen,
2. kein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Absatz 3 besteht.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230827

mehr zu: Bremen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024