Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20230827

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